Masernschutzimpfung

Auszüge der Informationen der AWO zum Masernschutzgesetz

Ziel dieser Information:

Das Masernschutzgesetz tritt zum 1. März 2020 in Kraft. Dadurch wird u.a. das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und das SGB V geändert. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder bei Eintritt in die Einrichtungen, u.a. Kita oder Schule, die Masern-Impfungen vorweisen müssen.

Was sind Masern?
Masern sind eine hochansteckende Viruserkrankung. Das Virus breitet sich im ganzen Körper aus. Masern können mit Komplikationen bis zu schwerwiegenden Folgen einhergehen. 

Ziel der Masernschutzimpfung
Mit einer Impfpflicht für Minderjährige und Mitarbeiter*innen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen will die Bundesregierung die Masern effektiver bekämpfen. Das Gesetz sieht einen verpflichtenden Impfschutz gegen die hochansteckende Virusinfektion in Kitas, Schulen, der Kindertagespflege und anderen Einrichtungen vor.

Regulär wird in Deutschland nach STIKO zweimal im Alter zwischen 11 und 14 Monaten geimpft (in einem Abstand von mind. 4 Wochen), jedoch spätestens bis zum Ende des zweiten Lebensjahres. 

In welchen Einrichtungen greift das Masernschutzgesetz?
Betroffen sind sog. Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen.

  • Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte
  • erlaubnispflichtige Kindertagespflege
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. 

Welche Personen sind von den Neuregelungen betroffen?

  • Kinder/Jugendliche, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG betreut werden 
  • Personen, die bereits vier Wochen  in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG betreut werden oder

Was müssen die betroffenen Personen nachweisen?
Alle betroffenen Personen, d.h. sowohl betreute Kinder und Jugendliche als auch tätige Personen, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität aufweisen und nachweisen. 

Dieser Nachweis kann erbracht werden durch 

  • eine Impfdokumentation (Impfausweis oder Impfbescheinigung mit Dokumentation der erfolgten Impfung) 
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern vorliegt oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei der Person eine Immunität gegen Masern vorliegt

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG). Darüber bedarf es ebenfalls eines ärztlichen Attests. 

Konsequenzen bei fehlendem Impfschutz der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen

Die Erziehungsberechtigten sind aufgefordert bis zum Betreuungsbeginn einen entsprechenden Nachweis über den Impfschutz zu erbringen. 
Die Leitung hat die Benachrichtigungspflicht an das zuständige Gesundheitsamt, die unverzüglich zu erfüllen ist. Die weitere Bearbeitung des Falles erfolgt dann über das Gesundheitsamt. 

Ein Kind, dessen Nachweis über den Impfschutz oder die Immunität oder eine medizinische Kontraindikation nicht vorliegt, darf in der Einrichtung nicht betreut werden. Dies gilt auch wenn ein Betreuungsvertrag geschlossen wurde. Das bedeutet, dass ab 01.03.2020 in die jeweilige Einrichtung aufgenommene Kinder ohne Nachweis erst gar nicht betreut werden dürfen. Für Kinder, die am 01.03.2020 bereits betreut werden und bis 31.07.2021 keinen Nachweis erbringen, greift das Betreuungsverbot erst ab 01.08.2021. Die Zahlungspflicht der Vertragspartner besteht dann trotz Nichtbetreuung fort. Es finden die vertraglich vereinbarten oder gesetzlich geregelten Kündigungsmöglichkeiten Anwendung. 

Ordnungswidrigkeit / Bußgeld

Der Verstoß gegen die Pflichten des Masernschutzgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Solche Ordnungswidrigkeiten können von der zuständigen Behörde mit Geldbußen bis zu 2.500 € geahndet werden (§ 73 Abs.2 IfSG).

Hiernach ist es bußgeldbewehrt, 

  • wenn die Leitung ein Kind zur Betreuung in der jeweiligen Einrichtung trotz fehlenden Impfnachweises aufgenommen hat,
  • wenn die Leitung die Benachrichtigungspflichten gegenüber dem jeweiligen Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat,
  • wenn Personensorgeberechtigte oder Mitarbeiter*innen entgegen der Anordnung des jeweiligen Gesundheitsamts den Nachweis über die erfolgte Masernschutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt haben und
  • wenn sie verbindlichen Vorladungen des Gesundheitsamts nicht gefolgt sind.

Weiterführende Informationen

Bundesministerium für Gesundheit 
www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html

Ständige Impfkommission
www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/stiko_node.html 

Impfen allgemein: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 
www.impfen-info.de/ 

Kindertagespflege
www.bvktp.de/fachberatung/rechtliches/masernschutzgesetz/

Unabhängige Patientenberatung Deutschland
www.patientenberatung.de/de